Schulische Rahmenbedingungen
Der Distanzunterricht wird in der Vorklasse und in den 11. Klassen bis auf Weiteres fortgesetzt. Die Abschlussklassen bleiben bis auf Weiteres im Wechselunterricht.
Regelungen für die 11. Klassen
Leistungsnachweise: Es gibt nur noch eine Schulaufgabe für das gesamte Schuljahr 2020/21 in D, E, M, PP bzw. GW.
Wenn diese eine Schulaufgabe bereits geschrieben wurde, dann ist grundsätzlich keine weitere Schulaufgabe für das zweite Halbjahr zu erbringen. Wenn die Schulaufgabe noch nicht geschrieben ist, dann kann sie bis zum Ende des Schuljahres terminiert werden.
In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach der Jahrgangsstufe 11 sind für das gesamte Schuljahr 2020/21 sowohl schriftliche als auch mündliche Leistungen nach § 14 FOBOSO zu erbringen.
Für das gesamte Schuljahr 2020/21 sind entweder zwei sonstige Leistungen zu erbringen, wenn Kurzarbeiten geschrieben werden (eine Kurzarbeit und eine mündliche Leistung) bzw. drei sonstige Leistungen wenn Stegreifaufgaben geschrieben werden (mind. eine davon schriftlich). Noch fehlende Kurzarbeiten können auch bis zum Ende des Schuljahres terminiert werden.
Halbjahresergebnisse: Die so erzielten Ergebnisse für das gesamte Schuljahr werden zur Bildung beider Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2 herangezogen.
Ersatzprüfungen: Schüler*innen, die sich durch diese Regelung benachteiligt fühlen, können im September 2021 eine Ersatzprüfung ablegen. Nach Anmeldung zur Ersatzprüfung gilt das Ergebnis der Ersatzprüfung verbindlich als Halbjahresergebnis 11/1 und 11/2.
Probezeitentscheidungen: Die Probezeitentscheidung wird auf der Basis der bis dahin vorliegenden Leistungen und im Lichte der Einschränkungen durch die Pandemie getroffen. Die Schüler*innen erhalten eine Bescheinigung über die bestandene, verlängerte oder nicht bestandene Probezeit. Die Verteilung der Bescheinigungen erfolgt erst im Wechselunterricht. Die Bescheinigungen über eine nicht bestandene Probezeit werden zugeschickt.
Zwischenzeugnisse: Abweichend von § 26 Abs. 1 FOBOSO und § 46b Abs. 10 Nr. 4 BaySchO wird für die Jahrgangsstufe 11 KEIN Zwischenzeugnis ausgestellt. Am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler*innen ein Jahreszeugnis.
Regelungen für die Vorklasse:
Leistungsnachweise: Es gibt nur noch eine Schulaufgabe für das gesamte Schuljahr 2020/21 in D, E und M. Wenn die Schulaufgabe noch nicht geschrieben ist, dann kann sie bis zum Ende des Schuljahres terminiert werden.
Für das gesamte Schuljahr 2020/21 sind entweder zwei sonstige Leistungen zu erbringen, wenn Kurzarbeiten geschrieben werden (eine Kurzarbeit und eine mündliche Leistung) bzw. drei sonstige Leistungen wenn Stegreifaufgaben geschrieben werden (mind. eine davon schriftlich). Noch fehlende Kurzarbeiten können auch bis zum Ende des Schuljahres terminiert werden.
Halbjahresergebnisse: Die so erzielten Ergebnisse für das gesamte Schuljahr werden zur Bildung beider Halbjahresergebnisse VK/1 und VK/2 herangezogen.
Wenn Schulen pandemiebedingt keine Präsenzphasen ermöglichen können, dann ist es möglich, dass die sonstigen Leistungen im Sinne von § 14 FOBOSO auch durch mind. zwei mündliche Leistungen erbracht werden können.
Die Zwischenzeugnisse werden am 12. März 2021 ausgehändigt. Aus organisatorischen Gründen (Wechselunterricht) werden die Zwischenzeugnisse auch noch in der darauffolgenden Woche ausgehändigt.
Hier finden Sie die Pläne der zentralen Leistungsnachweise für die 12. Klassen sowie für die 13. Klassen.
(Stand: 17.02.2021)
12. und 13. Klassen: Bis auf Weiteres findet Wechselunterricht wie festgelegt statt. Präsenzunterricht für alle ist nicht möglich, da die Mindestabstände in unseren Klassenzimmern nicht einzuhalten sind.
Unterrichtsbetrieb: Die bekannten Hygieneregeln gelten weiterhin (Hände waschen, Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutz, Lüften). Für Lehrkräfte besteht ab sofort die Pflicht zum Tragen einer medizinischen OP-Maske. Für Schüler*innen wird diese empfohlen. Sogenannte Alltagsmasken sind jedoch ausreichend. Das Tragen von FFP2-Maseken erfolgt auf freiwilliger Basis.
In absehbarer Zeit soll eine Schnell-Selbsttest-Strategie für Lehrkräfte und Schüler*innen entwickelt und angeboten werden. Schüler*innen mit einer höheren Gefährdungslage (bspw. Grunderkrankungen) können sich weiterhin beurlauben lassen (Antrag bei der Schulleitung). Beurlaubte Schüler*innen haben keinen Anspruch auf gesonderten Distanzunterricht und müssen bei zentralen Leistungsnachweisen anwesend sein.
Ab sofort sind ausgewählte Publikationen des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit der Kiosk-App "Schule in Bayern" abrufbar.
Installationshinweise finden Sie hier: Appstores