Satzung der Landeshauptstadt München (gültig seit Mai 2017)
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die nach § 2 an einer der Fachoberschulen zur Verfügung stehenden Plätze, so wird unter denjenigen, die sich an dieser Fachoberschule beworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen der §§ 2, 3, 4 und 5 FOBOSO (Fachober- und Berufsoberschulordnung) für eine Aufnahme an eine Fachoberschule erfüllen, ein Auswahlverfahren nach den §§ 3 bis 5 der Satzung durchgeführt.
(Details)